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Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hilft Studierenden, die wegen der Corona-Pandemie nachweislich in akuter Notlage sind, mit bis zu 500 Euro pro Monat - die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden und ist bis Ende September 2021 befristet.

 

ACHTUNG: Für die Antragstellung gelten seit dem 01.04.2021 neue Richtlinien!

Das Deutsche Studentenwerk fasst hier nochmal die aktuell wichtigsten Punkte zur Antragstellung zusammen:

Pressemitteilung des DSW vom 01.04.2021: "Das Wichtigste zur Überbrückungshilfe"

 

Bitte beachten Sie unbedingt unsere Hinweise zur Antragsstellung:

Bitte achten Sie unbedingt auf: Vollständigkeit des Antrags und der Dokumente. Die Meldeadresse und die dem Antrag und den Kontoauszügen angegebene Adresse müssen übereinstimmen! Bitte nichts schwärzen, ALLE Kontoauszüge einreichen (über den kompletten geforderten Zeitraum bis zum Tag der Antragstellung; alle Konten!). Kontoauszüge bitte als PDF hochladen, Screenshots aus Banking-Apps oder ähnliches dürfen wir nicht akzeptieren. Alle Dokumente bitte leserlich&vollständig hochladen und auf Korrektheit überprüfen. Wir können und dürfen Anträge im Nachhinein nicht mehr selbstständig ändern.

Die pandemiebedingte Notlage bitte so ausführlich und nachvollziehbar wie möglich nachweisen: Jobverlust / Unterhalt der Eltern fällt weg (durch Kurzarbeit etc.) / Job kann nicht ausgeübt werden und ähnliche Gründe. Die Notlage muss klar ursächlich aufgrund der Pandemie sein, nur solche dürfen akzeptiert werden. Die Sachbearbeitenden haben nur Ihre Kontoauszüge und die Selbsterklärung, um diesen Sachverhalt nachvollziehen zu können. Die Lebensumstände sollten nachvollziehbar sein - z.B. eigene Wohnung, Wohngemeinschaft oder wohnen bei den Eltern. Bitte  wirklich alles erklären und in der Selbsterklärung zusammenfassen. Hilfe für Sie: Wir haben die FAQ für die Selbsterklärung aktualisiert

Und ganz wichtig: KEINEN Betrugsversuch durch Zweit- oder Drittanträge mit anderer E-Mail Adresse versuchen. Das wird auffallen und führt zur sofortigen Ablehnung und Sperrung.

Wir können keine Auskunft über den Bearbeitungsstatus Ihres Antrags erteilen, bitte sehen Sie von entsprechenden Anrufen oder E-Mails ab – vielen Dank!

 

Online-Beantragung hier: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de

Das Studentenwerk Erlangen-Nürnberg ist für die Studierenden folgender Hochschulen zuständig:

  • Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • Technische Hochschule Nürnberg Georg Simon Ohm
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
  • Technische Hochschule Ingolstadt
  • Hochschule Ansbach
  • Evangelische Hochschule Nürnberg
  • Hochschule für Musik Nürnberg
  • Akademie der Bildenden Künste Nürnberg
  • Augustana-Hochschule Neuendettelsau
  • Wilhelm Löhe Hochschule Fürth
  • Achtung: Für die Bearbeitung der Anträge von Studierenden der Hochschule Weihenstephan-Triesdorf am Standort Triesdorf ist aufgrund des Hauptsitzes der Hochschule in Weihenstephan das Studentenwerk München zuständig (www.stwm.de).
     

BMBF-Hotline zur Überbrückungshilfe:
Telefon:          0800 26 23 003
E-Mail:           ueberbrueckungshilfe-studierende@bmbf.bund.de


Ansprechpartner zur Überbrückungshilfe beim Studentenwerk Erlangen-Nürnberg:
E-Mail:          nothilfefonds@werkswelt.de

Mit den 100 Millionen Euro Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer akuten, pandemiebedingten Notlage befinden und die unmittelbar Hilfe benötigen. Die Überbrückungshilfe können in- und ausländische Studierende beantragen, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind.

Wer bereits ein Darlehen, Stipendien oder Ähnliches im Bezugsmonat bezieht, kann trotzdem Überbrückungshilfe erhalten. Je nach nachgewiesener Bedürftigkeit können zwischen 100 Euro und 500 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden.

Wer zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als 500 Euro auf dem Konto hat, wird diese Überbrückungshilfe nicht erhalten und möge bitte keinen Antrag stellen.

Der Antrag kann jeweils monatlich bis Ende September 2021 gestellt werden. Nur wenn die pandemiebedingte Notlage weiterbesteht, ist eine erneute Antragstellung für einen weiteren Monat zulässig.

Die Reihenfolge der Antrags-Bearbeitung richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Unterlagen beim jeweiligen Studenten- bzw. Studierendenwerk. Unvollständige Anträge werden nicht bearbeitet.

Ein Anspruch auf Gewährung der Überbrückungshilfe besteht nicht.

Der Antrag kann nur online gestellt werden. Bitte nutzen Sie die aktuellste Version der Internet-Browser Chrome, Firefox oder Opera – oder die aktuellen Standardbrowser mobiler Endgeräte. Wenn Sie Edge als Browser nutzen, aktualisieren Sie bitte auf Edge Chromium ab Version 83.x. Versionen des Internet Explorers werden nicht unterstützt.

Bitte achten Sie unbedingt auf:

  • Nachvollziehbarkeit der Pandemiebedingten Notlage (Bestätigungen, Nachweise)!
  • Vollständigkeit der Kontoauszüge bis zum Tag der Antragsstellung.
  • Im Zweifelsfall die Lebensumstände in der Selbsterklärung erläutern. 

 

Die meistgestellten Studierenden-Fragen:

https://www.studentenwerke.de/de/content/ueberbrueckungshilfe-fuer-studierende

Technische Hinweise zur Online-Antragsstellung:

https://www.studentenwerke.de/de/content/ueberbrueckungshilfe-technische-hinweise

     

    FAQs für Studierende:

     

    1. Welche Hilfsangebote der Bundesregierung werden als Überbrückungshilfe für Studierende bezeichnet?

    Das Bundesministerium für Bildung und Forschung versteht unter Überbrückungshilfe für Studierende zweierlei:

    die vorübergehende Zinsbefreiung des KfW-Studienkredits sowie eine vorübergehende Öffnung des KfW-Studienkredits für ausländische Studierende seit dem 1. Juni 2020 und bis 15. Februar 2021.

    diesen Zuschuss für Studierende in akuter pandemiebedingter Notlage über das Online-Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de

     

    2. Für welche Studierenden ist diese Überbrückungshilfe gedacht, was sind die Voraussetzungen?

    Mit dieser Hilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislichin einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können. Das gilt für deutsche und ausländische Studierende gleichermaßen.

    Einen Antrag können Studierende stellen, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind und ihren Hauptwohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Nicht antragsberechtigt sind Studierende, die im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses studieren, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium, Gasthörer/-innen, Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen.

    Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen der Bundesregierung zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch die Corona-Pandemie bedingten Ausnahmesituation. Das BAföG oder der KfW-Studienkredit können längerfristige Unterstützung bieten. In dem Monat, in dem Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, dürfen Sie als Student oder Studentin keine weitere pandemiebezogene Unterstützung zum laufenden Lebensunterhalt erhalten bzw. im laufende Monat erwarten, zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen.

     

    3. Was bekomme ich, wieviel bekomme ich?

    Wenn Sie sich nachweislich in einer pandemiebedingten finanziellen Notlage befinden, zum Beispiel, weil ihr Nebenjob weggebrochen ist und Sie bisher keinen neuen Nebenjob finden konnten, können Sie vom Studenten- oder Studierendenwerk, das für Ihre Hochschule zuständig ist, zwischen 100 bis 500 Euro pro Monat Zuschuss vom Staat bekommen.

    Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der pandemiebedingten, individuellen Bedürftigkeit und wird so berechnet:

    Kontostand Überbrückungshilfe
    weniger als 100,00 €                          500,00 €
    zwischen 100,00 € und 199,00 € 400,00 €
    zwischen 200,00 € und 299,00 € 300,00 €
    zwischen 300,00 € und 399,00 € 200,00 €
    zwischen 400,00 € und 499,00 € 100,00 €

     

    Entscheidend ist der Kontostand am Vortag der Antragstellung bzw. letzten Bankarbeitstag vor der Antragstellung.

    Das bedeutet beispielsweise: Wenn Sie den Antrag am 15. April 2021 stellen, ist der Kontostand vom 14. April 2021 relevant

    Nach der Prüfung Ihres Online-Antrags wird Ihnen per E-Mail mitgeteilt, ob und in welcher Höhe Sie Überbrückungshilfe erhalten.

     

    4. Die 500-Euro-Grenze bei Kontenstand: Das heißt, wenn ich 500 oder mehr als 500 Euro auf dem Konto habe, bekomme ich nichts?

    Ja, so ist es in den Kriterien vorgegeben. Diese Überbrückungshilfe ist für akute Notlagen vorgesehen.

     

    5. Wie hoch dürfen meine sonstigen monatlichen Einnahmen sein, um noch antragsberechtigt zu sein?

    Sie dürfen Überbrückungshilfe beantragen, selbst wenn Sie monatliche Einnahmen haben. Voraussetzung ist, dass bei Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine nachweisbare pandemiebedingte Notlage besteht und Sie müssen versichern, dass Sie für den laufenden Antragsmonat keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für vergleichbare pandemiebedingte Unterstützungsmöglichkeiten erhalten bzw. im laufenden Monat erwarten, etwa von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen.

     

    6. Wie und wo beantrage ich diese Überbrückungshilfe?

    Den Antrag können Sie ausschließlich online auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de stellen. Ihr Antrag wird direkt an das für Sie zuständige Studenten- oder Studierendenwerk weitergeleitet und dort bearbeitet.

    Wichtig ist deshalb, dass Sie angeben, an welcher Hochschule in Deutschland Sie studieren. Bei Hochschulen, die Zweigstellen oder Standorte in weiteren Städten haben, ordnet das System nach dem Hauptsitz der Hochschule ein Studenten- oder Studierendenwerk zu. Füllen Sie bitte die Online-Antragsmaske aus. Das für Sie zuständige Studenten- oder Studierendenwerk prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen mit, ob und wann Sie wieviel Überbrückungshilfe erhalten.

     

    7. Ab wann kann ich meinen Antrag stellen?

    Sie können Ihren Antrag für jeden laufenden Monat einmalig stellen. Der Tag der Antragstellung im betreffenden Monat steht Ihnen dabei frei. 

     

    8. Ich finde in der Liste meine Hochschule nicht ?

    Wenn Sie Ihre Hochschule nicht finden können, liegt es vielleicht an der Schreibweise. Der Name der Hochschule muss vollständig und korrekt geschrieben sein –keine Abkürzung. Sie können auch nach dem Hauptsitz der Hochschule suchen.

    Einen Antrag können Studierende nur dann stellen, wenn sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland eingeschrieben und nicht beurlaubt sind und ihren Hauptwohnsitz sowie gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Nicht antragsberechtigt sind dagegen Studierende, die im Rahmen eines Arbeits-/Dienstverhältnisses studieren, zum Beispiel an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, Studierende im berufsbegleitenden oder dualen Studium, Gasthörer/-innen und Studierende an staatlich nicht anerkannten Hochschulen, ebenso Studierende an einer Hochschule im Ausland.

    Wenn Sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland studieren und Ihre Hochschule im Antragsportal dennoch nicht finden können, schreiben Sie bitte eine E-Mail ans Deutsche Studentenwerk an die E-Mail-Adresse ueberbrueckungshilfe-studierende@studentenwerke.de – Sie erhalten dann vom Deutschen Studentenwerk eine Antwort.

    9. Was muss ich nachweisen? Welche Unterlagen muss ich online einreichen?

    • die Immatrikulationsbescheinigung Ihrer Hochschule in Deutschland für das Sommersemester 2021
    • Ihren Personalausweis oder einen gleichwertigen Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass mit Meldebescheinigung. Studierende aus dem Ausland, deren Aufenthaltsberechtigung zum Zwecke des Studiums sich gemäß § 16 Aufenthaltsgesetz ergibt, legen bitte ihren gültigen Aufenthaltstitel vor.  
    • eine Bankverbindung in Deutschland, über die Sie eine Verfügungsberechtigung haben
    • Ihre Erklärung, dass Sie für den Monat, in welchem Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, keine weitere pandemiebezogene Unterstützung zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts erhalten bzw. im laufenden Monat erwarten (zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen). Als pandemiebezogene Unterstützungsmöglichkeit gilt auch Kurzarbeitergeld in der aktuellen durch CoVid-19 bedingten Ausnahmesituation.
    • Ihre Erklärung, warum Sie sich in einer pandemiebedingten Notlage befinden, wenn vorhanden belegt mit den entsprechenden Dokumenten. Die Gründe für die Notlage müssen im Antragsmonat bis zum Tag vor der Antragstellung oder in den beiden Vormonaten entstanden sein. Liegt der Eintritt der pandemiebedingten Notlage länger zurück, müssen Sie aktuelle eigene Bemühungen dokumentieren, die zu einer verbesserten finanziellen Situation in absehbarer Zeit führen können. Zu weiteren Einzelheiten hierzu siehe Frage 10.
    • die Kontoauszüge für alle Konten auf die Sie kurzfristig Zugriff haben, chronologisch lückenlos nach Datum sortiert für den vollen Kalendermonat vor Antragstellung und vom laufenden Monat bis zum Vortag bzw. letztem Banktag vor der Antragstellung. Zu weiteren Einzelheiten siehe Frage 14.
    • Ihre Selbsterklärung, dass mit einem erfolgreichen Abschluss Ihres Studiums zu rechnen ist

     

    10. Was heißt „Nachweis der pandemiebedingten finanziellen Notlage“ ?

    Mit der Überbrückungshilfe soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich in einer pandemiebedingten, finanziellen Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die keine andere Unterstützung in Anspruch nehmen können.

    Zum Nachweis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

    a) der Kontostand aller Ihnen zuzuordnenden Konten liegt bei unter 500 €;

    b) die Notlage ist durch den pandemiebedingten Wegfall von Einnahmen im Antragsmonat oder  einem der beiden Vormonate entstanden

    Dieser pandemiebedingte Wegfall von Einnahmen kann eingetreten sein durch folgende Gründe und muss entsprechend nachgewiesen werden:

    • die Kündigung oder ein Nachweis über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses durch den/die Arbeitgeber oder, falls Kündigung oder Nachweis nicht zu erbringen sind, eine entsprechende Selbsterklärung, aus der sich insbesondere Dauer und Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses bzw. der Arbeitsverhältnisse, Grund und Umstände der Kündigung bzw. Kündigungen ergeben, und/oder
    • die dokumentierte Ablehnung von mindestens zwei Bewerbungen bei verschiedenen Arbeitgebern für den Zeitraum vor Antragstellung, sowie eine Selbsterklärung zur Notwendigkeit der angestrebten Erwerbstätigkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ausnahmsweise können in einer Selbsterklärung die Bewerbungen und Ablehnungen dargelegt werden, falls diese pandemiebedingt nicht beigebracht werden können, und/oder
    • eine Selbsterklärung zum Wegfall der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Auftraggeber, Art und Umfang der Tätigkeit; Angabe, welche Aufträge in welchem Umfang entfallen sind; Umfang der weggefallenen Einnahmen) und/oder
    • eine Selbsterklärung zum Wegfall der Unterhaltszahlung der Eltern (Angabe, welche Unterhaltszahlungen wann, in welchem Umfang und aus welchen Gründen entfallen sind).

    Wenn dieser Grund für den pandemiebedingten Wegfall von Einnahmen länger als 2 Kalendermonate vor Antragstellung zurückliegt, also z.B. bei Antrag im April 2021 ist die Kündigung des Jobs zum 31.1.2021 erfolgt, dann müssen Sie aktuelle eigene Bemühungen dokumentieren, die pandemiebedingte Notlage zu verbessern (z.B. Nebenjobbewerbungen, Angebote bei Selbständigkeit). Aktuell heißt: im Zeitraum der beiden Kalendermonate vor dem Antragsmonat und bis zum Antrag.

     

    11. Mein Arbeitsvertrag ruht nur, ist nicht gekündigt, muss ich trotzdem nach alternativen Jobs suchen?

    Siehe auch Frage 10 dazu: Wenn der Grund länger als 2 Kalendermonate vor Antragstellung zurückliegt, dann müssen aktuelle eigene Bemühungen (z.B. zwei Nebenjobbewerbungen, Angebote bei Selbständigkeit) dokumentiert werden, die pandemiebedingte Notlage zu verbessern. Ruht also der Arbeitsvertrag z.B. bei Antrag im April 2021 schon seit Januar 2021 gilt das gleiche wie bei Kündigung: dann müssen Sie entsprechende aktuelle Bemühungen dokumentieren, also im Zeitraum der beiden Kalendermonate vor Antrag bzw. im laufenden Monat bis zur Antragstellung. 

    Das nachgewiesene Vertrösten des Arbeitgebers bei ruhendem Arbeitsverhältnis wird aber als eine Bemühung, also als eine. Bewerbung gewertet – vorzulegen wäre gemäß 5.4.5 Richtlinie dann noch eine weitere Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber aus.

     

    12. Was müssen die Selbsterklärungen beinhalten?

    Bei erfolglosen Bewerbungsinitiativen:

    • Kontaktierte Arbeitgeber/innen (inkl. konkreter Ansprechpersonen bzw. Organisationseinheiten)
    • Datum der erfolglosen Bewerbungen und der Absagen
    • Erwarteter Stellenumfang und die erwartete Einnahme
    • Begründung, warum Bewerbungen und Ablehnungen nicht durch entsprechende Dokumente dargelegt werden können

    Bei Wegfall oder Einschränkung der selbständigen Tätigkeit:

    • Ehemalige Auftraggeber/innen
    • Art und Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit, insbesondere Angabe, welche Aufträge in welchem Umfang weggefallen sind
    • Durchschnittliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit vor der Corona-Pandemie (also vor März 2020)
    • Umfang der weggefallenen Einnahmen aufgrund der Pandemie oder - falls sich dies als Prozess seit März 2020 entwickelte -  die Darlegung des Auftragsrückgangs (finanziell und zeitlich)

    Bei Wegfall oder Einschränkung der bisher erhaltenen Unterstützung:

    • Von wem in welcher Höhe bis wann Unterhaltszahlungen stattfanden
    •  Spezifizierung des Grundes des Ausfalls bzw. der Kürzung der Unterhaltszahlung
    • Bei der Kürzung der Unterhaltszahlung soll auch die Höhe der aktuellen Unterhaltszahlung dokumentiert sein

    Bei pandemiebedingtem Entfall oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit:

    • Dauer und Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses bzw. der bisherigen Arbeitsverhältnisse
    • Grund und Umstände der Kündigung bzw. Kündigungen
    • Name der/des ehemalige/n Arbeitgeber/s
    • Dauer der gekündigten Tätigkeit/en
    • Genaue zeitliche Angaben der Kündigung (inkl. letzter Arbeitstag)
    • Durchschnittliches Einkommen aus dem/den früheren Arbeitsverhältnis/sen
    • Darlegung, warum dies nicht durch entsprechende Dokumente dargelegt werden kann

     

    13. Kann ich bestimmte Angaben in meinem Personalausweis schwärzen?

    Ja. Nur Unterlagen für den Nachweis der pandemiebedingten Notlage müssen lückenlos eingereicht werden. Angaben im Personalausweis, die nicht unmittelbar dem Nachweis von Identität, Adresse und Gültigkeit des Dokuments dienen, etwa der Geburtsort oder die Religionszugehörigkeit, können geschwärzt werden.

     

    14. Muss ich alle meine Konten angeben? Auch ein Paypal-Konto? Was ist mit meinem Bausparvertrag oder Mietkautions-Konto?

    Zum Nachweis, dass Sie sich wegen der Pandemie in einer finanziellen Notlage befinden, müssen Sie lückenlos die Auszüge aller Ihrer Konten vorlegen, auf deren Guthaben Sie aktuell kurzfristig zugreifen können. Das sind alle Konten auf die Sie ein Allein – oder zumindest ein Mitverfügungsrecht haben.

    Angeben müssen Sie die Kontoauszüge für alle Konten (inkl. Zahlungsdienstleister wie paypal, amazon payments), auf die Sie kurzfristig Zugriff haben, chronologisch lückenlos nach Datum sortiert für den vollen Kalendermonat vor Antragstellung und vom laufenden Monat bis zum Vortag bzw. letztem Banktag vor der Antragstellung. Umsatzanzeigen anstelle eines Kontoauszuges werden akzeptiert, sofern die Zahlungsbewegungen daraus lückenlos erkennbar sind. Das gilt auch für Depots, wie Aktiendepots, Wertpapierfonds/-depots oder BitCoinDepots. Haben Sie bei längerfristigen Sparkonten einen monatlichen Verfügungsrahmen, so ist dieser mit zu berücksichtigen.

    Ausgenommen sind Kontonachweise zu Sparverträgen (zum Beispiel Bausparverträge in der Ansparphase) oder sonstige Konten, auf die kein kurzfristiger Zugriff, d.h. im laufenden Monat, möglich ist (beispielsweise Mietkautionskonten oder Treuhandkonten). Diese müssen nicht eingereicht werden. Achtung: Bei sog. „Sperrkonten“, die zum Finanzierungsnachweis für ausländische Studierende dienen, ist aber ein Zugriff im laufenden Monat in festgelegter Höhe möglich, sie müssen daher angegeben werden – wobei eine Erklärung zu dem am Vortag bzw. Banktag vor der Antragstellung im Antragsmonat noch frei zugänglichen Betrag abgegeben werden muss.   

    Auch Online-Konten, beispielsweise bei Comdirect oder bei Zahlungsdienstleistern wie Paypal, Amazon Payment etc. müssen Sie angeben, wenn sich darauf kurzfristig verfügbares Guthaben befindet, beziehungsweise erklären, dass Sie kein Guthaben auf solchen Konten haben.

    Falls ein Wohngemeinschafts-Mietenkonto auf einen Mitbewohner (Antragsteller auf Zuschuss), oder auch auf alle Bewohnernamen läuft, sollte das Konto angegeben werden und erklärt werden, wie das WG-Konto funktioniert – daraus ergibt sich dann die (ggf. anteilige) Zurechenbarkeit des Guthabens.

    Für alle anderen Konten, auf die Sie kurzfristig, also im laufenden Monat, keinen Zugriff haben bzw. auf denen sich keine Geldbeträge befinden, reicht das Ankreuzen folgender Erklärung im Antrag: „Ich versichere, dass ich sämtliche Angaben zu mir verfügbaren Guthaben auf Konten gemacht habe und über kein Guthaben auf weiteren Konten verfügen kann. Darüber hinaus bestehen auch keine abrufbaren Guthaben bei Zahlungsdienstleistern, wenn diese Konten nicht aufgelistet sind (wie z.B. paypal, amazon payments).

    Aus den Unterlagen muss ebenfalls erkennbar sein, dass der Antragssteller ein Verfügungsrecht (mindestens Mit-Verfügungsrecht) über das inländische Konto hat, auf das der Zuschuss überwiesen werden soll.

    Ein Darlehen/Kredit dürfen Sie nur in der Höhe angeben, in der eine Rückzahlungsverpflichtung für den Antragsmonat tatsächlich verbindlich fällig ist. Wenn derlei Rückzahlungen in Bar erfolgen, sollte eine Nachweisführung nicht nur über eine Selbsterklärung, sondern auch über eine Bestätigung des Zahlungsempfängers erfolgen.

     

    15. Meine Eltern unterstützen mich immer mit Bargeld; wie soll ich das anhand meiner Kontoauszüge darstellen?

    • Dazu müssen Sie eine begründete Eigenauskunft hochladen, in der Sie Folgendes angeben müssen:
    • Welche Unterhaltszahlungen wurden gewährt?
    • Wann wurden sie gewährt?
    • In welchem Umfang (welcher Höhe) wurden sie gewährt?
    • Warum sind sie entfallen?

     

    16. Wie wird sichergestellt, dass ich den Antrag für mich selbst stelle?

    Sie müssen im Laufe des Online-Antrags unter anderem mehrmals ein Foto von sich selbst hochladen, einmal mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung), und es gibt einen weiteren Prüfschritt mit einem automatisch generierten Zahlen-Code, der an Ihre E-Mail-Adresse versandt wird. So werden Missbrauch und Betrug verhindert.

     

    17. Ich habe vergessen, etwas hochzuladen, als ich den Antrag gestellt habe. Kann ich das noch nachreichen?

    Nein. Nachträgliche Einreichungen sind nicht möglich.

    Achten Sie daher im Antragsprozess darauf, dass Sie die richtigen Unterlagen vollständig hochgeladen haben, bevor Sie den Antrag absenden. Die Unterlagen werden Ihnen unmittelbar nach dem Hochladen angezeigt, und Sie können diese, falls sie falsch oder nicht lesbar sind, löschen bzw. austauschen. Sie können auch, bevor Sie den Antrag versenden, noch einmal zurückgehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumente überprüfen. Sollten Sie die Unterlagen nicht sofort zur Hand haben, unterbrechen Sie die Bearbeitung des Antrags und loggen Sie sich später wieder ein, damit Sie die richtigen Unterlagen hochladen. Sie sollten den Antrag erst absenden, wenn er vollständig bearbeitet ist!

    Im Online-Antragsprozess wird Ihnen beim Hochladen der Unterlagen automatisch angezeigt, ob und wann Ihr Antrag vollständig ist.

     

    18. Wann erfahre ich, ob und wieviel Überbrückungshilfe ich erhalte?

    Sie können sich jederzeit auf dem Portal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de einloggen und nachsehen, wie der Bearbeitungsstand Ihres Antrags beim für Sie zuständigen Studenten- oder Studierendenwerk ist. Klicken Sie hierzu auf „LOGIN“ auf der Startseite und geben Sie die E-Mail-Adresse an, die Sie für die Antragstellung genutzt haben. Sie erhalten einen 6-stelligen „Token“ bzw. Code per E-Mail; mit dem Sie auf Ihre Antragsinformationen zugreifen können.

    Wenn Ihr Studenten- oder Studierendenwerk Ihren Antrag abschließend bearbeitet hat, erhalten Sie an die E-Mail-Adresse, mit der Sie beim Portal registriert sind, eine Nachricht.

    Wenn Sie sich dann ins Antragsportal einloggen, erfahren Sie, ob und in welcher Höhe Sie Überbrückungshilfe erhalten. Auch hierzu klicken Sie wieder auf „LOGIN“ auf der Startseite und nutzen den 6-stelligen Token/Code, den Sie per E-Mail erhalten.

    Wichtig: Diese E-Mail-Benachrichtigung erhalten Sie direkt vom Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de, nicht vom Studenten- oder Studierendenwerk, das Ihren Antrag bearbeitet hat.

    Bitte sehen Sie von Anrufen oder Nachfragen bei Ihrem Studenten- oder Studierendenwerk ab.

    Wie rasch Sie diese Benachrichtigung vom System erhalten, hängt davon ab, wie viele Anträge beim Studenten- oder Studierendenwerk eingehen. Die Kolleginnen und Kollegen bemühen sich, die Anträge zügig zu bearbeiten. Viele Studenten- und Studierendenwerke haben dafür eigene Teams gebildet.

    Sollten Sie eine Zusage erhalten, wird Ihnen voraussichtlich innerhalb einer Woche das Geld auf Ihr Konto überwiesen.

     

    19. Kann ich öfter als einmal einen Antrag stellen?

    Ja. Diese Überbrückungshilfe wird monatlich gewährt. Wenn Ihre Notlage länger andauert, können Sie einen erneuten Antrag im Folgemonat stellen.

     

    20. Muss ich bei jedem Wiederholungsantrag alles nochmal einreichen?

    Nein; bei einem Wiederholungsantrag müssen Sie lediglich nochmal einreichen:

    • Ihre Erklärung, dass Sie für den aktuellen Monat, in welchem Sie diese Überbrückungshilfe beantragen, keine weitere pandemiebezogene Unterstützung beantragt haben (zum Beispiel von Notfonds, Stiftungen oder Fördervereinen) bzw. aus bereits gestellten Anträgen keine weiteren Hilfen erwarten. Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist auch anzugeben.
    • Falls das von Ihnen hochgeladen Ausweisdokument inzwischen abgelaufen ist, müssten Sie ein neues hochladen.
    • Ihre Erklärung zu Ihrer pandemiebedingten Notlage muss sich auf den aktuellen Monat der Antragstellung beziehen; dafür sind neue bzw. aktuelle Nachweise oder Selbsterklärungen hochzuladen.
    • einen Kontoauszug bzw. Kontoauszüge, der/die lückenlos an den letzten vorliegenden Kontoauszug seit der letzten Antragstellung bis zur aktuellen Antragstellung anschließt für alle Ihre Konten.

     

    21. Ich habe bereits einmal Überbrückungshilfe erhalten; kann ich meine Zugangsdaten vom letzten Mal wieder nutzen?

    Wenn Sie weiterhin an der Hochschule eingeschrieben sind, an der Sie bereits beim letzten Antrag immatrikuliert waren, nutzen Sie bitte weiterhin Ihre Zugangsdaten. Das heißt: Loggen Sie sich bitte auf dem Portal mit Ihrer bereits aus dem letzten Antrag registrierten E-Mail-Adresse ein und stellen Sie einen Folgeantrag.

    Haben Sie zwischenzeitlich jedoch die Hochschule gewechselt, erstellen Sie bitte mit der neuen E-Mail-Adresse Ihrer aktuellen Hochschule eine neue Antrags-ID. Sie durchlaufen dann nochmals die Antragsphase der Identitätsverifikation und verfügen dann über zwei Antrags-IDs auf dem Portal. Da Ihre E-Mail-Adresse mit einer Antrags-ID verknüpft ist, ist es wichtig, dass Sie stets die richtige E-Mail-Adresse zum Login auf dem Portal verwenden und im richtigen Antragsprofil Bearbeitungen und Antragsstellungen vornehmen.

     

    22. Ich habe bereits einmal/mehrmals einen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, in der Zwischenzeit aber die Hochschule gewechselt. Ich habe jetzt auch eine neue Hochschul-E-Mailadresse. Was gilt für mich?

    Stellen Sie bitte Ihren Antrag auf Überbrückungshilfe mit Ihrer neuen Hochschul-E-Mail-Adresse neu. Sie erhalten dann eine neue Antrags-ID. Mit dieser neuen Antrags-ID können Sie im Antragstool die Bearbeitung verfolgen. Ihre „alte“ Antrags-ID benötigen Sie nicht mehr.

     

    23. Kann ich auch nachträglich eine Notlage geltend machen?

    Nein. Die pandemiebedingte Notlage muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und belegt werden. Sie können diese über den Kontostand und weitere geforderte Angaben nachweisen.

     

    24. Ich bin eine ausländische Studentin/ein ausländischer Student. Kann es sich negativ auf meine rechtliche Situation in Deutschland auswirken, wenn ich die Überbrückungshilfe beantrage?

    Nein.

    Die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe hat keinen Einfluss auf Fragen des Aufenthaltsrechts. Die Überbrückungshilfe beruht auf einer plötzlichen und unverschuldeten Notlage der Antragstellenden. Bei einer solchen  Situation muss davon ausgegangen werden, dass sie  als Härtefall eine zeitlich befristete einmalige Nothilfe ist. Demnach liegt hier eine Ausnahme von der Regelanforderung des gesicherten Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz vor.

     

    25. Ich bin ein/e ausländischer Student/in und zum Studium in Deutschland, muss ich Finanzierung der Lebenshaltungskosten beim Antrag vorweisen?

    Wenn Sie zum Studium nach § 16b Aufenthaltsgesetz in Deutschland sind, müssen Sie grundsätzlich auch Details zur Finanzierung Ihrer Lebenshaltungskosten vorweisen (auch wenn Ihr Aufenthaltsstatus bereits verlängert wurde).

    Folgende Formen des Finanzierungsnachweises sind möglich: anerkannte Stipendien, Bankbürgschaften, Bürgschaften durch in Deutschland lebende Personen sowie Einkommensnachweise der Eltern. In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, entscheidet die zuständige deutsche Auslandsvertretung, die das Visum erteilt. Bei Visumsverlängerungen in Deutschland entscheiden die zuständigen Ausländerämter über den Nachweis der abgesicherten Deckung der Lebenshaltungskosten. Sperrkonten, die zum Finanzierungsnachweis für ausländische Studierende dienen, sind z. B insoweit anzugeben, als dass deutlich, wird zu welchen Mitteln ein Zugriff im laufenden Monat möglich ist. Zusätzlich ist hier eine Erklärung über den am Vortag bzw. Banktag vor der Antragstellung noch frei zugänglichen Betrag abzugeben. Entsprechend wäre auch vorzugehen, wenn Sie durch das Einkommen/Vermögen Ihrer Eltern oder mittels Bürgschaft einer in Deutschland lebenden Person ihre Lebenshaltungskosten absichern. Es soll deutlich werden, ob Sie aus diesen Quellen bereits die möglichen Mittel genutzt haben. Eine unmittelbare Notlage wird nur anerkannt, wenn Studierende auf die ihnen aus dem Finanzierungsnachweis zugänglichen Mittel (mtl. 861 €) im Antragsmonat bereits zurückgegriffen haben – insofern derlei Mittel noch vorhanden sind.

     

    26. Muss ich das Geld zurückzahlen?

    Nein. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss der Bundesregierung, der nicht zurückgezahlt werden muss.

    Dies gilt nicht, wenn sich Ihre finanzielle Situation zwischenzeitlich geändert haben sollte, zum Beispiel durch einen neuen Job oder Zahlungen der Eltern bzw. anderer Hilfsfonds für Ihren Lebensunterhalt.

    Sofern sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass Sie falsche Angaben gemacht haben, dann müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen bzw. der Zuschuss wird zurückgefordert.

     

    27. Was passiert, wenn meine Angaben nicht korrekt oder nicht vollständig sind?

    Dann können Sie keine Überbrückungshilfe erhalten. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass Sie unvollständige oder sogar unwahre Angaben gemacht haben, müssen Sie die erhaltene Überbrückungshilfe zurückzahlen. Bei unwahren Angaben besteht zudem das Risiko eines Strafverfahrens.

     

    28. Was bedeutet es, wenn im Antragsportal “Handlungsbedarf “ angezeigt wird ?

    Wenn im Antragsportal „Handlungsbedarf“ angezeigt wird, bedeutet es, dass die Bearbeitung Ihres Antrags bereits begonnen hat, aber ohne Ihr Eingreifen nicht abgeschlossen werden kann. Klicken Sie Im Antragsportal auf den „Aufklapp-Button“, um die Nachricht Ihrer Sachbearbeitung zu lesen. Dort erfahren Sie was Sie noch tun müssen. In der Regel werden Sie aufgefordert Dokumente bzw. weitere Informationen nachzureichen. Nachreichungen können Sie ausschließlich über das Antragsportal hochladen.

     

    29. Kann ich diese Überbrückungshilfe auch beantragen, wenn ich einen Kredit nutze oder ein Stipendium bekomme?

    Grundsätzlich ja, wenn Sie trotz dieser anderen Finanzierungsquellen dennoch nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage sind.

     

    30. Kann ich diese Überbrückungshilfe zusätzlich zu einer anderen pandemiebedingten Nothilfe, Soforthilfe,  bzw. zu Kurzarbeitergeld beantragen?

    Das kommt drauf an. Die antragstellenden Studierenden müssen erklären, dass sie keine weiteren Anträge auf Zuschüsse für andere pandemiebezogene Unterstützungsmöglichkeiten (zum Beispiel Notfonds, Stiftungen, Fördervereine) im Antragsmonat gestellt haben bzw. stellen werden, aus denen im laufenden Monat weitere Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts erwartet werden. Wer Kurzarbeitergeld bezieht, ist ebenfalls vom Bezug der Überbrückungshilfe ausgeschlossen.

    Unschädlich sind hingegen Mittel, die nicht der Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, etwa Unterstützung aus einem Technikfonds für Ihre IT-Ausstattung oder Betriebshilfen für Soloselbstständige. Wenn Sie nachweislich in einer pandemiebedingten Notlage sind, können Sie also unabhängig von solchen Hilfen auch die Überbrückungshilfe erhalten.

     

    31. Ich bekomme etwas BAföG – kann ich deshalb diese Hilfe nicht in Anspruch nehmen?

    Doch. Ein BAföG-Bescheid wird nicht geprüft. Entscheidend ist, dass Sie trotzdem in einer pandemiebedingten Notlage sind. Aus den Kontoauszügen muss ersichtlich sein, dass bisherige gleich hohe Einkünfte aus Jobben und/oder familiärer Unterstützung pandemiebedingt weggefallen sind.

     

    32. Diese BMBF-Überbrückungshilfe ist ja ein Zuschuss. Wird mir dieser Zuschuss bei meiner BAföG-Förderung angerechnet? Erhalte ich dadurch weniger BAföG?

    Nein, das BMBF hat geregelt, dass die Überbrückungshilfe kein Einkommen im Sinne des BAföG ist, vgl. diese BMBF-Online-Quelle:

    „In einigen Ländern oder Studierendenwerken stehen zur Unterstützung von Auszubildenden, die ihren (Neben-)Job pandemiebedingt verloren haben, Notfallhilfen zur Verfügung. Diese könnten auch Empfänger von Leistungen nach dem BAföG beantragen und bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten. Diese Darlehen fallen unter § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG und sind demzufolge nicht als Einkommen im Sinne des BAföG zu betrachten. […] Die Regelung ist für Notfallhilfe in Form von Zuschüssen entsprechend anzuwenden.“

    https://www.bafög.de/keine-nachteile-beim-bafoeg-wegen-corona-756.php

     

     

    33. Kann ich einen Antrag stellen, wenn ich die Regelstudienzeit überschritten habe?

    Ja.

     

    34. Ich absolviere ein Fernstudium an einer Hochschule in Deutschland. Bin ich antragsberechtigt?

    Ja, sofern es nicht berufsbegleitend ist und sich ihr Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland befindet.

     

    35. Ich absolviere ein Zweitstudium. Bin ich antragsberechtigt?

    Ja.

     

    36. Wenn ich nach Erhalt dieser Überbrückungshilfe doch wieder einen Job finde, muss ich das Geld zurückzahlen?

    Wenn Sie im selben Monat doch noch einen Job finden und Gehalt bekommen, dann ja, wenn dies erst im Folgemonat passiert, dann nein. Diese Überbrückungshilfe dient als Überbrückung für jeweils einen Monat.

     

    37. Gibt es eine Altersgrenze?

    Nein.

     

    38. Warum muss ich bei der Online-Antragstellung eine E-Mail-Adresse und eine Handynummer angeben?

    Beides dient der sicheren Identifikation und schützt Sie und alle anderen Studierenden vor Missbrauch. Über die E-Mail-Adresse erhalten Sie bei jedem Login einen sechsstelligen Token bzw. Code, der zwei Stunden gültig ist. Er muss für jedes Login neu angefordert werden. Verwenden Sie immer die E-Mail-Adresse, mit der Sie den Antrag gestellt haben.

    Auf Ihr Mobiltelefon oder Smartphone erhalten Sie, wenn bei der Online-Antragstellung alle Unterlagen vollständig hochgeladen sind, einen sechsstelligen Bestätigungs-Code per SMS, damit Sie Ihren Online-Antrag final absenden und abschließen können.

    E-Mail-Token erhalten Sie somit immer, wenn Sie Ihren Antrag nach einer Unterbrechung vervollständigen oder den Bearbeitungsstand einsehen möchten, den sechsstelligen SMS-Code erhalten Sie nur einmal, um Ihren Antrag absenden zu können.

     

    39. Was ist mit dem Datenschutz? Was passiert mit meinen Daten?

    Der Datenschutz wird gewährleistet nach den Standards der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

     

    40.Habe ich einen Rechtsanspruch auf diese Überbrückungshilfe und wo kann ich mich bei Ablehnung beschweren?

    Nein, die Überbrückungshilfe ist eine zusätzliche Leistung des Staates, um die Pandemiefolgen der Studierenden abzumildern.

    Einen Rechtsanspruch haben Sie nicht; das bestätigen Sie auch, indem Sie auf dem Antragsportal Ihr Einverständnis zu den Förderrichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung geben. Ausschließlich zuständig für die Entscheidung zu Ihrem Antrag ist das den Antrag bearbeitende Studenten- bzw. Studierendenwerk. Nur dort können Sie eine verbindliche Auskunft zu Ihrem Antrag erhalten. Es gibt keine andere Beschwerdeinstanz.

    Im Übrigen sind weder das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) noch das Deutsche Studentenwerk (DSW) befugt, Anträge bzw. Antragsentscheidungen einzusehen.

     

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