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Erläuterungen zur Wohndauerbegrenzung und zum Antragsverfahren zur Begründung eines Fortsetzungs-Mietvertrags

Alle Mietverträge für die Plätze in den Studierendenwohnheimen des Studierendenwerks werden befristet ausgestellt. Die Wohndauer in einem Studierendenwohnheim ist immer begrenzt.

Für die unterschiedlichen Wohnungsarten gelten unterschiedliche Wohndauerregelungen. Auf kurze Höchstwohndauern müssen sich Mieter*innen der besonders begehrten Wohnplätze einrichten, also besonders von Einzelapartments und Komfortwohnplätzen. Umgekehrt können Bewerber*innen und Bewohner*innen der klassischen Studierendenwohnheime mit gemeinsamen Sanitäreinrichtungen auf günstigere Regelungen hoffen.

Für die Bewohner*innen von Einzelapartments und Komfortwohnplätzen gilt derzeit folgende Regelung:
Erstmieter*innen erhalten grundsätzlich einen Mietvertrag für 6 Semester. Fortsetzungs-Mietverhältnisse für maximal 2 Anschlußsemester sind nur möglich, wenn die Nachfragesituation vom Studierendenwerk dann auch so bewertet wird, dass zu Semesterbeginn ein ausreichendes Platzangebot für Studienbeginnende erwartet werden kann. Dies ist derzeit nicht in allen Hochschulorten der Fall.

Aktuelle Regelung für die Bewohner*innen von Einzelzimmern (mit gemeinsamen Sanitäreinreichtungen), Doppelapartments, Gruppen- und Familienwohnungen:
Erstmieter*innen erhalten grundsätzlich einen Mietvertrag für 6 Semester. Fortsetzungs-Mietverhältnisse für maximal 4, in Ausnahmefällen 6 Semestern, sind möglich.

Besondere Regelungen zur Wohndauer gelten für Familien mit Kindern und für körperlich eingeschränkte Studierende.

Selbstverständlich müssen für die Begründung eines Fortsetzungs-Mietverhältnisses in jedem der oben zugelassenen Fälle auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben sein, und zwar u.a. abhängig von der jeweiligen persönlichen und Studiensituation, und dem erwarteten weiteren Studienverlauf. Bewohner*innen, welche z.B. das harmonische Zusammenleben im Studierendenwohnheim stark oder wiederholt gestört haben, oder Ihre mietvertraglichen Pflichten nachhaltig verletzt haben, können keinen Fortsetzungs-Mietvertrag erwarten.

Sonderregelungen gelten für Bewohner*innen, welche über ein Sonderaufnahmeprogramm oder -verfahren außerhalb des regulären Bewerbungsverfahrens (z.B. Sonderreservierungsprogramm für Studierende aus dem Erasmus-, Sokratesprogramm der EU) in ein Studierendenwohnheim aufgenommen wurden. In solchen Fällen sind Fortsetzungs-Mietverhältnisse grundsätzlich überhaupt nicht möglich.

Antragsverfahren für die Begründung von Fortsetzungs-Mietverträgen:

Antragsformulare für Einzelantragsteller, oder für die Bewohner*innen von Doppelapartments und Familienwohnungen, erhalten Sie beim WohnService oder auch hier per Download.

Beachten Sie bitte unbedingt die Antragsfrist:

Der Antrag muss spätestens 4 Monate vor Vertragsende beim zuständigen WohnService vorliegen!

Füllen Sie den Antrag bitte unbedingt gut leserlich (Blockschrift),vollständig und unterschrieben aus.

Beachten Sie bitte, dass Mietverträge in der Regel bis Semesterende ausgestellt werden.

Wird Ihrem Antrag ganz oder auch teilweise entsprochen, dann erhalten Sie von uns ein Vertragsangebot zugestellt. Wenn Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann werden Sie von uns so bald wie möglich schriftlich informiert.

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