Erläuterungen zur Wohndauerbegrenzung und zum Antragsverfahren zur Begründung eines Fortsetzungs-Mietvertrags
Alle Mietverträge für die Wohnplätze in unseren Studierendenwohnheimen werden befristet ausgestellt. Die Wohndauer in einem Studierendenwohnheim ist immer begrenzt und richtet sich nicht nach der individuellen Studiendauer. Durch das Rotationsprinzip möchten wir möglichst vielen Studierenden die Chance auf einen staatlich geförderten Wohnplatz bieten.
Für die verschiedenen Wohnungsformen gelten unterschiedliche Wohndauerregelungen:
Für Bewohner*innen von Einzelapartments und Komfortwohnplätzen gilt derzeit folgende Regelung:
Erstmieter*innen, die Studienanfänger (Bachelor/Staatsexamen) sind, können einen Mietvertrag für 6 Semester erhalten.
Fortsetzungs-Mietverhältnisse für maximal 2 Anschlusssemester sind nur möglich, wenn die Nachfragesituation vom Studierendenwerk so bewertet wird, dass zu Semesterbeginn ein ausreichendes Platzangebot für Studienbeginnende erwartet werden kann.
Aktuelle Regelung für die Bewohner*innen von Einzelzimmern (mit gemeinsamen Sanitäreinrichtungen), Doppelapartments, Gruppen- und Familienwohnungen:
Erstmieter*innen, die Studienanfänger (Bachelor/Staatsexamen) sind, können auch hier einen Mietvertrag für 6 Semester erhalten. Fortsetzungs-Mietverhältnisse für maximal 4, in Ausnahmefällen 6 Semestern, sind möglich.
Besondere Regelungen zur Wohndauer gelten für Familien mit Kindern und für körperlich eingeschränkte Studierende.
Selbstverständlich müssen für die Begründung eines Fortsetzungs-Mietverhältnisses auch alle weiteren Voraussetzungen gegeben sein, abhängig von der jeweiligen persönlichen Situation und dem weiteren Studienverlauf.
Bewohner*innen, welche z.B. das harmonische Zusammenleben im Studierendenwohnheim stark oder wiederholt gestört haben, oder ihre mietvertraglichen Pflichten nachhaltig verletzt haben, können keinen Fortsetzungs-Mietvertrag erwarten.
Sonderregelungen gelten für Bewohner*innen, welche über ein Sonderaufnahmeprogramm oder -verfahren außerhalb des regulären Bewerbungsverfahrens (z.B. Sonderreservierungsprogramm für Studierende aus dem Erasmus-, Sokratesprogramm der EU) in ein Studierendenwohnheim aufgenommen wurden.
Antragsverfahren für die Begründung von Fortsetzungs-Mietverträgen:
Antragsformulare für Einzelantragsteller, oder für die Bewohner*innen von Doppelapartments und Familienwohnungen, erhalten Sie beim WohnService oder auch hier per Download.
Beachten Sie bitte unbedingt die Antragsfrist: Der Antrag muss spätestens 4 Monate vor Vertragsende beim zuständigen WohnService vorliegen!
Füllen Sie den Antrag bitte unbedingt gut leserlich (Blockschrift), vollständig und unterschrieben aus.
Beachten Sie bitte, dass Mietverträge in der Regel bis Semesterende ausgestellt werden.
Wird Ihrem Antrag ganz oder auch teilweise entsprochen, dann erhalten Sie von uns ein Vertragsangebot zugestellt. Wenn Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann, werden Sie von uns so bald wie möglich schriftlich informiert.