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Studierende sind rentenversicherungspflichtig, sobald sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben (monatlicher Verdienst übersteigt regelmäßig nicht die Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 450 Euro Grenze, ab 01.10.2022: 520 Euro). Sie erwerben in diesem Fall durch ihre Beiträge sämtliche Ansprüche aus der Rentenversicherung, wie zum Beispiel Leistungen zur Rehabilitation, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Altersrente.

Bei diesen geringfügigen Beschäftigungen besteht grundsätzlich aber die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Sie können mit dem Unterzeichnen einer schriftlichen Erklärung (Befreiungsantrag), die beim Arbeitgeber abzugeben ist, von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Diese Erklärung gilt auch für mehrere geringfügige Beschäftigungen und ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend. Die Befreiung gilt ab Beschäftigungsbeginn, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Antragstellung der Minijobzentrale meldet.

Weitere Informationen zu den Minijobs findet man auch unter www.minijob-zentrale.de. Darüber hinaus stehen auch die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung für weitere Auskünfte zur Verfügung. Die nächste Beratungsstelle findet man unter:
www.deutsche-rentenversicherung-nordbayern.de/beratungsstellen.

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