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Bei Arbeitsaufnahme muss dem Arbeitgeber erklärt werden, dass keine weitere Beschäftigung ausgeübt wird. Sollte eine weitere Beschäftigung bestehen, ist die Vergütung dem Arbeitgeber nachzuweisen.

Der Arbeitgeber führt bei Beschäftigungen bis zur Geringfügigkeitsgrenze pauschal 15 % sowie 3,6 % Eigenanteil (Stand: 2022) an die gesetzliche Rentenversicherung ab, sofern kein Befreiungsantrag gestellt wurde. Beiträge zur Rentenversicherung werden in diesen Fällen aus dem tatsächlichen Verdienst, mindestens aber aus einem Betrag von 175 Euro, berechnet. 

Bei Studierenden, die gesetzlich krankenversichert sind, wird eine Pauschale in Höhe von 13 % an die Krankenversicherung gezahlt. Ist der Studierende dagegen privat krankenversichert, wird lediglich die Pauschale (ggf. zzgl. Eigenanteil) zur Rentenversicherung abgeführt.

Lohnsteuerpflicht
Die geringfügige Beschäftigung ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig – es sei denn Sie legen eine Freistellungsbescheinigung des Wohnsitzfinanzamtes vor. Das Finanzamt stellt die Freistellungsbescheinigung nur auf Antrag aus. Dabei wird überprüft, ob keine Einkünfte (wie z.B. Mieten, Zinsen, Rente etc.) beim Antragsteller vorliegen. Wenn Sie keine Freistellungsbescheinigung vorlegen können, werden die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Arbeitgeber verlangt.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen
Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, prüft der Arbeitgeber aufgrund der Nachweise über Vergütung der anderen Beschäftigungen (die der Studierende beim Arbeitgeber abgibt), ob die Verdienste die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen. Wird diese Grenze von überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

Kurzfristige Beschäftigungen
Kurzfristig ist eine Beschäftigung, deren Dauer von vornherein im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage insgesamt überschreitet. Weder die wöchentliche Arbeitszeit noch das monatliche Entgelt sind von Bedeutung. Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber nicht abzuführen. Außerdem sind kurzfristige Beschäftigungen für Studierende versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei dieser Beschäftigung ist es von Bedeutung, dass die Befristung im Voraus vereinbart ist oder sich diese aus der Art der Arbeit erkennen lässt (z.B. Aushilfsverkäufer im Schlussverkauf). Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden addiert.

Beschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze
Übersteigt der Verdienst bei einer oder mehreren Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze  und die Wochenarbeitszeit von 20 Stunden wird nicht überschritten, bleibt der Studierende krankenversicherungsfrei. In diesem Fall leistet der Arbeitgeber auch keine Pauschalbeträge zur Krankenversicherung, auch dann nicht, wenn der Studierende in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Diese Beschäftigungen sind jedoch insgesamt rentenversicherungspflichtig. Studierender und Arbeitgeber tragen den gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte. In den Semesterferien entfällt die Grenze von 20 Wochenstunden, der Studierende bleibt versicherungsfrei in der Krankenversicherung. Rentenversicherungsbeiträge fallen in der gesetzlichen Beitragshöhe an. Die Lohnsteuer wird aufgrund individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ermittelt.

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