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Sonderregelung rückwirkende Antragstellung BAföG

Sonderregelung rückwirkende Antragstellung BAföG

Generell gilt, dass eine Förderung erst ab Beginn des Monats der Antragstellung möglich ist. Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst hat hierzu folgende Sonderregelung beschlossen: Für alle Studierende, deren (individuelle) Regelstudienzeit regulär mit Ablauf des Wintersemesters 2020/2021 geendet hätte, gilt, dass eine Antragstellung innerhalb einer Frist bis spätestens zum 31.05.2021 ausnahmsweise rückwirkend ab dem auf das Ende des vorangegangenen Bewilligungszeitraums folgenden Monat möglich ist. Diese rückwirkende Antragstellung gilt nur für Studierende, deren (individuelle) Regelstudienzeit im Wintersemester 2020/2021 ausgelaufen ist.


Das bedeutet konkret:
Wer sich im Wintersemester 2020/2021 in seinem letzten regulären, ggf. bereits durch die Regelungen zur Corona-Pandemie verlängerten, Semester befindet und noch keinen BAföG-Antrag für das Sommersemester 2021 gestellt hat, kann dies ausnahmsweise bis zum 31.05.2021 tun und kann damit rückwirkend ab dem Ende des letzten Bewilligungszeitraums Förderung erhalten.

Beispiel:
Der letzte BAföG-Bescheid zeigt einen Bewilligungszeitraum von 04/2020 bis 03/2021.

Durch die Antragstellung im Mai beginnt der neue Bewilligungszeitraum nicht ab Mai, sondern ausnahmsweise ab April.

Falls Sie einen rückwirkenden Beginn der Förderung nicht wünschen, zum Beispiel wegen hohen Einkommens im April 2021, teilen Sie uns dies bitte mit. Sie können den Beginn der Förderung auch direkt im Formblatt 01 oder 09 angeben.

Für Rückfragen stehen Ihnen das Amt für Ausbildungsförderung gerne zur Verfügung.

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